Normen: §§ 163, 163a, 136, 147, 52, 55, 68b StPO
Polizeiliche Vorladung: Muss ich jetzt hingehen?
„Eine Vorladung von der Polizei liegt im Briefkasten. Muss ich jetzt hingehen?“
Kernaussage: Zunächst muss geklärt werden, in welcher Rolle und von welcher Stelle Sie vorgeladen wurden. Für Beschuldigte gelten grundlegend andere Regeln und Rechte als für Zeugen.
Die 3 entscheidenden Prüffragen auf einen Blick
1
Rolle klären
Sind Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen? Diese Unterscheidung bestimmt Ihre Rechte und Pflichten vollständig.
2
Absender prüfen
Stammt die Ladung allein von der Polizei, oder erfolgte sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht?
3
Nicht vorschnell aussagen
Eine unüberlegte frühe Aussage ohne vorherige Akteneinsicht kann die spätere Verteidigung unwiderruflich belasten.
Vorladung erhalten? Erst die Situation klären, dann entscheiden.
Gehen Sie nicht ungeprüft zum Termin. Wir sagen die polizeiliche Vernehmung für Sie fristgerecht ab, beantragen unverzüglich Akteneinsicht und erarbeiten Ihre maßgeschneiderte Einlassungsstrategie.
Ausführliche Verhaltensregeln nach Rolle
Fallgruppe 1
Sie sind als Beschuldigter vorgeladen
Wird gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, wiegt der Drang oft hoch, zur Polizei zu gehen, um die Sache „schnell richtigzustellen“. Dies ist fast immer der schwerwiegendste Fehler im gesamten Verfahren.
✕
Keine Erscheinungspflicht bei der Polizei (§ 163a Abs. 3 StPO):
Bei einer Vorladung durch die Polizei allein sind Sie als Beschuldigter gesetzlich nicht verpflichtet zu erscheinen. Gehen Sie auf keinen Fall zum Termin!
✕
Schweigen Sie konsequent (§ 136 Abs. 1 StPO):
Machen Sie von Ihrem verfassungsmäßigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Schweigen darf Ihnen vor Gericht niemals negativ ausgelegt oder als Schuldeingeständnis gewertet werden.
✓
Sofort Strafverteidigerin kontaktieren:
Beauftragen Sie umgehend Rechtsanwältin Martina Goldkamp-Abraham. Wir übernehmen die vollständige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
✓
Förmliche Terminsabsage & sofortige Akteneinsicht (§ 147 StPO):
Die Kanzlei sagt Ihren Vernehmungstermin bei der Polizei offiziell ab und fordert die vollständige Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft an.
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Einlassung nur nach Aktenstudium & mit Verteidigungsstrategie:
Erst wenn die Ermittlungsakte, Zeugenaussagen und Beweismittel im Detail analysiert wurden, entscheiden wir gemeinsam, ob eine schriftliche Schutzschrift eingereicht wird oder das Schweigen fortgesetzt wird.
Fallgruppe 2
Sie sind als Zeuge vorgeladen
Als Zeuge haben Sie Pflichten gegenüber der Justiz, aber auch weitreichende gesetzliche Schutzrechte, um sich nicht selbst in Gefahr zu bringen.
⚖
Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage:
Wer als Zeuge aussagt, muss die reine Wahrheit sagen. Falsche uneidliche Aussagen sind nach § 153 StGB strafbar.
ℹ
Erscheinungspflicht genau prüfen:
Bei einer einfachen polizeilichen Vorladung besteht keine Erscheinungspflicht. Steht auf dem Schreiben jedoch der Vermerk „auf Anordnung oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ (§ 163 Abs. 3 StPO) oder stammt die Ladung direkt von Staatsanwaltschaft oder Gericht, müssen Sie erscheinen.
🛡
Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) bei Selbstbelastung:
Würden Sie durch eine wahrheitsgemäße Antwort sich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, dürfen Sie die Auskunft auf diese Fragen verweigern. Hierüber müssen die Vernehmungsbeamten Sie zwingend belehren!
🛡
Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige (§ 52 StPO):
Sind Sie mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet, in Lebenspartnerschaft verbunden, verwandt oder verschwägert, können Sie die Aussage vollständig verweigern.
✓
Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO):
Sie haben das Recht, sich bei einer Vernehmung von einer Rechtsanwältin als Zeugenbeistand begleiten zu lassen. Wir wehren unzulässige Fangfragen ab und wahren Ihre Schutzrechte.
⏱
Pünktliche Absage bei Verhinderung:
Sind Sie durch Urlaub, Krankheit oder berufliche Unabkömmlichkeit verhindert, muss die Ladende Stelle rechtzeitig mit entsprechenden Nachweisen (z. B. ärztliches Attest) informiert werden.
Wie hilft Rechtsanwältin Martina Goldkamp-Abraham bei einer Vorladung?
Sobald Sie uns Ihre Vorladung übermitteln, schirmen wir Sie vor dem Ermittlungsdruck ab:
- Sofortige Vertretungsanzeige: Wir melden uns unverzüglich bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Behörden Sie nicht mehr direkt kontaktieren oder unter Druck setzen.
- Förmliche Terminsabsage: Der Vernehmungstermin wird professionell und formgerecht abberaumt.
- Vollständige Akteneinsicht: Wir fordern die polizeilichen Ermittlungsakten an und analysieren die tatsächliche Beweislage, Zeugenprotokolle und Gutachten.
- Maßgeschneiderte Verteidigung: Gemeinsam besprechen wir, ob eine schriftliche Schutzschrift zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO führt oder ob das Schweigerecht die stärkste Verteidigungslinie darstellt.