Wie das neue Gesetz gegen digitale Gewalt auf die Demokratisierung der Technik reagiert

In unserem Beitrag „KI in der Strafverteidigung: Technik sichert Ihr Recht“ haben wir gezeigt, dass die Kanzlei Martina Goldkamp-Abraham den technischen Fortschritt seit jeher als unverzichtbares Handwerkszeug begreift und sich auf die neuen – auch technologischen und organisatorischen – Herausforderungen im Kanzleialltag einstellt. Mit der geplanten Einführung von KI-gestützten Sprachmodellen und Dokumentenanalysesystemen bereiten wir uns für die Zukunft, um die Waffengleichheit mit den staatlichen Ermittlungsbehörden auch im KI-Zeitalter zu wahren.

Doch die rasante Demokratisierung der Technik – insbesondere der Künstlichen Intelligenz – hat weitreichende Konsequenzen. Während wir KI zur effizienten Analyse von Ermittlungsakten nutzen, eröffnen dieselben technologischen Sprünge dem Einzelnen völlig neue Möglichkeiten, sich strafbar zu machen oder die Rechte anderer massiv zu verletzen. Im Zeitalter frei zugänglicher KI, hochauflösender Smartphonekameras und sozialer Netzwerke ist es einfacher als je zuvor geworden, Menschen in aller Öffentlichkeit zu demütigen und in ihrer Intimsphäre zu verletzen.

Landgericht Osnabrück
Landgericht Osnabrück

Das Strafrecht reagiert auf die digitale Realität

Unser Recht hinkt dieser digitalen Realität oft hinterher. Doch genau hier setzt der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt an, den Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig heute, am 17. April 2026, vorgestellt hat. Ziel ist es, den Phänomenbereich der digitalisierten Gewalt klarer zu erfassen und Betroffene besser zu schützen.

Der Entwurf sieht die Schaffung von drei neuen Straftatbeständen vor, um bestehende Lücken konsequent zu schließen:

  • § 184k StGB (Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen): Diese Norm zielt auf bildbasierte sexualisierte Gewalt ab. Unter Strafe gestellt wird das unbefugte Herstellen und Verbreiten von intimem Bildmaterial – völlig unabhängig davon, ob es sich um reale Aufnahmen oder computergenerierte Bilder handelt. Erfasst werden damit insbesondere pornografische Deepfakes, Rache-Pornos und der sogenannte „digitale Voyeurismus“ (z. B. das heimliche Filmen an öffentlichen Orten).
  • § 201b StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte): Hiermit wird das unbefugte Zugänglichmachen von sonstigen Deepfakes erfasst, die geeignet sind, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden – beispielsweise, indem eine Person täuschend echt bei einer schweren Straftat gezeigt wird.
  • § 202e StGB (Unbefugte Überwachung): Dieser Tatbestand nimmt das Cyberstalking, insbesondere durch den heimlichen Einsatz von GPS-Trackern, ins Visier.

Darüber hinaus stärkt das Gesetz die Rechtsdurchsetzung für Betroffene: Geplant sind neue Auskunftsansprüche gegenüber Online-Plattformen, gerichtliche Anordnungen zur Beweissicherung von Bestandsdaten sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung zeitweiliger Accountsperren bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr. Der Rechtsstaat soll nicht zusehen, wenn Accounts zur Waffe werden.

Daten hinterlassen Fingerabdrücke – Dokumente zum Download

Schon auf dem Strafverteidigertag 2006 fragten wir auf einer Postkarte: „Hinterlassen Daten ‚Fingerabdrücke‘?“ Heute wissen wir: Diese Spuren entscheiden nicht nur über Freiheit oder Haft – sie sind auch der Dreh- und Angelpunkt der neuen Gesetze zur digitalen Gewalt.

Das Gesetzgebungsverfahren steht am Anfang. Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände versandt; interessierte Kreise haben bis zum 22. Mai 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Da diese Entwicklungen erhebliche Auswirkungen auf die künftige juristische Praxis haben, laden wir Sie ein, die Originaldokumente des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) selbst anzusehen und herunterzuladen:

Als Kanzlei mit Techniktradition werden wir auch diese gesetzgeberischen Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um Ihre Rechte in der neuen digitalen Realität weiterhin effektiv zu verteidigen.