Revision und Recht

Seit 28 Jahren ist Rechtsanwältin Goldkamp-Abraham als Fachanwältin für Strafrecht in Osnabrück und bundesweit tätig. Sie profitieren von einer intensiven, kompetenten und ehrgeizigen Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen in einem Strafverfahren in allen Verfahrensabschnitten.

Rechtsanwältin Goldkamp-Abraham als Fachanwältin für Strafrecht
Rechtsanwältin Goldkamp-Abraham als Fachanwältin für Strafrecht

Gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte der Landgerichte sowie gegen im ersten Rechtszug ergangene Urteile der Oberlandesgerichte ist die Revision als Rechtsmittel zulässig, um das Urteil überprüfen zu lassen.

Urteile der Strafkammern der Landgerichte über eine Berufung können auch mit der Revision angefochten werden.

Die Entscheidung über die Revision obliegt dann einem Gericht höherer Ordnung. Es findet aber keine neue Tatsacheninstanz ( keine neue Beweisaufnahme ). Die mit der Revision angefochtene Entscheidung wird nur im Hinblick auf eine Verletzung des Gesetzes überprüft.

Eine Revision muss daher immer begründet werden. Wird sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet, ist die Revision unzulässig.

Die Revisionsbegründung muss schriftlich und durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Das Revisionsgericht ist entweder der BGH ( Bundesgerichtshof )oder bei einer sogenannten Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts bzw. gegen Berufungsurteile des Landgerichts das Oberlandesgericht.

Der Verteidiger sollte daher Erfahrung haben mit Revisionsbegründungen. Die Revision ist oft die letzte Möglichkeit, das Urteil auf Fehler überprüfen zu lassen. Viel hängt von dem Ergebnis ab, oft die gesamte Existenz des Mandanten.

Lassen Sie sich daher gut und umfassend beraten, damit Ihr Rechtsmittel erfolgreich ist. Wir werden Sie an dieser Stelle daher aktuell und umfassend über Revisionsrecht informieren.